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   BGH, 16.02.1977 - IV ZB 29/76   

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BGH, 16.02.1977 - IV ZB 29/76 (https://dejure.org/1977,8859)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1977 - IV ZB 29/76 (https://dejure.org/1977,8859)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1977 - IV ZB 29/76 (https://dejure.org/1977,8859)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 569
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.02.1975 - V ZR 99/73

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Unverschuldete

    Auszug aus BGH, 16.02.1977 - IV ZB 29/76
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1975, 1125, 1126 m.w.Nachw.) der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte einer Partei, der einen anderen Rechtsanwalt brieflich mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, grundsätzlich verpflichtet ist, innerhalb der Rechtsmittelfrist zu überwachen, ob das Auftragsschreiben bei dem anderen Rechtsanwalt eingegangen ist und ob das Mandat angenommen wird.
  • BGH, 17.04.1978 - II ZR 34/78
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Anwalt sich bei Erteilung des Auftrags zur Rechtsmitteleinlegung notfalls durch telefonischen Anruf rechtzeitig vor Fristablauf davon überzeugen, ob der Auftrag eingetroffen und ob er angenommen worden ist ( BGHZ 50, 82; BGH, Beschl. v. 16.2. 77 - IV ZB 29/76, VersR 1977, 569, 570).
  • BGH, 19.02.1979 - II ZB 13/78

    Anwaltliche Erkundigungspflicht bei Fristsachen und Verschulden bei

    Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob jene Entscheidung mit der sonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Erkundigungspflichten des erstinstanzlichen Anwalts im Einklang steht (vgl. u.a. BGHZ 50, 82, 84/85; ferner Urt. v. 7.2.75 - V ZR 99/73 - LM ZPO § 232 Ca Nr. 39 - VersR 1975, 662 unter 2; Beschl. v. 21.2.75 - IV ZB 1/75 = VersR 1975, 611; Beschl. v. 3.7.75 - II ZR 101/75 - VersR 1975, 1122; Beschl. v. 9.12.75 - VI ZB 19/75 = VersR 1976, 442; Urt. v. 31.5.76 - VII ZR 232/75 = VersR 1976, 939; Beschl. v. 16.2.77 - IV ZB 29/76 = VersR 1977, 569) und ob der Senat, hätte er ihr folgen oder von ihr abweichen wollen, den Großen Senat für Zivilsachen hätte anrufen müssen.
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